Motorrettungsbootsführer

Mit der Ausbildung zum Motorrettungsbootsführer in der Wasserwacht erwirbt der Bewerber das Befähigungszeugnis Motorboot. Damit erhält er die Erlaubnis, Boote mit mehr als 3,69 KW(5PS) und unter 15 Metern Länge zu fahren.

Voraussetzungen

  • Mindestalter zur Ausbildung: 16 Jahre
  • Mindestalter zur Tätigkeit im Einsatz: 18 Jahre
  • Besitz eines gültigen Dienstausweises der DRK Wasserwacht
  • abgeschlossene Wasserretterausbildung
  • Ärztliche Bescheinigung über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbunterscheidungsvermögen, sowie eine Bescheinigung, dass es keine Anzeichen für das Vorhandensein sonstiger Krankheiten oder Mängel gibt (jeweils nicht älter als 6 Monate)
  • Anmeldung zur Ausbildung durch die zuständige Wasserwacht
  • Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des Schiffahrtsrechts (spätestens am Tag der Prüfung durch eine gültige Fahrerlaubnis oder durch eine entsprechende Erklärung nachzuwiesen)

Ausbildungsinhalte

Theorie (ca. 30 UE)

  • Dienstvorschriften
  • Gesetzeskunde allgemein
  • Schifffahrtsordnung
  • Bezeichnung des Fahrwassers
  • Betonnung und Befeuerung
  • Befahrensregeln für Naturschutzgebiete
  • Fahrmanöver
  • Bootsarten / Motore
  • Sicherheitsvorschriften
  • Notsignale
  • Leinen- und Knotenkunde
  • Wetterkunde
  • Wasserwachtspezifische Themen

Praxis (10 UE)

  • Steuern nach Schifffahrtszeichen, Kompass und anderen Objekten
  • Grundfertigkeiten
  • Einsatz von Rettungsmitteln
  • Beherrschung folgender Manöver:
    • Ablegen
    • Anlegen
    • Festmachen
    • Wenden auf engem Raum
    • Mann-über-Bord-Manöver
  • Verhalten gegenüber der Großschifffahrt
  • Rettungsmanöver
  • Beherrschung folgender seemännischer Knoten:
    • zwei halbe Schläge
    • einfacher/ doppelter Schotstek
    • Palstek
    • Webeleinstek
    • Stopperstek
    • Slipstek
    • Belegen einer Klampe mit Kopfschlag

Entzug des Führerscheins

Das Befähigungszeugnis Motorboot kann entzogen werden, wenn der Inhaber:

  • wegen Gefährdung des Schiffverkehrs rechtskräftig verurteilt worden ist
  • wiederholt mit Geldbußen geahndete Zuwiderhandlungen gegen strom- und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften begangen hat
  • unter Alkoholeinfluss, Einwirkung von Drogen oder anderen berauschenden Mittel ein Boot geführt hat